Satzung

der 

Zierfischfreunde  AMAZONAS e. V. 

 § 1

 Name ,Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Zierfischfreunde AMAZONAS e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Hockenheim.
  3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwetzingen Az VR 146
  4. Geschäftsjahr ist das Kalender

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege der Aquaristik und der Aquarienkunde. Dieser wird nach besten Kräften verwirklicht durch Förderung der wissenschaftlichen, Natur und Arten schützenden, Volks bildenden und kulturellen Zwecke und Maßnahmen, die der Pflege und Ausbreitung der Aquaristk dienen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Erweb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
  3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  4. Der Verein kann besonders verdienten Mitgliedern oder Personen, die sich in
  5. herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
     

§ 5

Beitrag

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1.  der Vorstand
2.  die Mitgliederversammlung

 

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

a)  1. Vorsitzender
b)  2. Vorsitzender
c)  Schriftführer
d)  Kassenwart
e)  bis zu drei Beisitzern, darunter mindestens ein Zuchtwart

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Wählbar in den Vorstand sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 7.1 zu ergänzen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

 § 8

Mitgliederversammlung, Monatsversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden und bei der Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder gem. § 7.1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.  
  4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der verschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  7. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.     
  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt.Sofern ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies verlangt erfolgt die Abstimmung schriftlich.
  10. Allmonatliche Mitgliederzusammenkünfte (Monatsversammlung) sind anzustreben, wobei deren Zeitpunkt und Ort tunlichst feststehend zu wählen und gem. § 8.3 der Satzung bekannt zu machen ist. Gesonderte Einladungen zu den Monatsversammelungen erfolgt nicht.
  11. Abweichend von § 8.4 wird die Tagesordnung zu Beginn der jeweiligen Monatsversammlung durch die anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 9

Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

§ 11

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur einer eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.01.05 beschlossen.